Ra 2014/09/0007•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0007
Ra 2014/09/0007Verwaltungsgerichtshof17.02.2015
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.112,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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