Ro 2014/08/0084•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0084
Ro 2014/08/0084Verwaltungsgerichtshof19.01.2017
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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