Ro 2014/08/0071•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0071
Ro 2014/08/0071Verwaltungsgerichtshof27.11.2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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