Ro 2014/08/0028•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0028
Ro 2014/08/0028Verwaltungsgerichtshof05.05.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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