Ro 2014/08/0028•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0028
Ro 2014/08/0028Verwaltungsgerichtshof13.02.2014
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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