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Ro 2014/08/0018•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0018
Ro 2014/08/0018Verwaltungsgerichtshof24.02.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
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