Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0013

Ro 2014/08/0013Verwaltungsgerichtshof24.04.2014

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er "die Anträge ... betreffend die Richtigstellung" der gegenständlichen Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen (sohin die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise) als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Zustellung der Rückstandsausweise und der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, der Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten und der Anträge auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse - wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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