Ra 2014/08/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/08/0011
Ra 2014/08/0011Verwaltungsgerichtshof31.10.2014
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.