Ra 2014/08/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/08/0005
Ra 2014/08/0005Verwaltungsgerichtshof10.09.2014
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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