Ra 2014/08/0004•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/08/0004
Ra 2014/08/0004Verwaltungsgerichtshof10.09.2014
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird.
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