Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0003

Ro 2014/08/0003Verwaltungsgerichtshof31.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080003.L00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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