Ro 2014/07/0102•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0102
Ro 2014/07/0102Verwaltungsgerichtshof22.12.2016
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
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