Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0102

Ro 2014/07/0102Verwaltungsgerichtshof22.12.2016

Regest

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

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