Ro 2014/07/0049•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0049
Ro 2014/07/0049Verwaltungsgerichtshof20.11.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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