Ra 2014/07/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/07/0042
Ra 2014/07/0042Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Wasserrecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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