Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0034

Ro 2014/07/0034Verwaltungsgerichtshof23.02.2017

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Allgemein Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017

Spruch

Die Revision der viertrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Die viertrevisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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