Ro 2014/06/0078•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0078
Ro 2014/06/0078Verwaltungsgerichtshof05.11.2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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