Ro 2014/06/0062•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0062
Ro 2014/06/0062Verwaltungsgerichtshof05.10.2016
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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