Ro 2014/06/0053•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0053
Ro 2014/06/0053Verwaltungsgerichtshof29.01.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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