Ra 2014/06/0047•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/06/0047
Ra 2014/06/0047Verwaltungsgerichtshof05.11.2015
Der Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
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