Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0038

Ro 2014/06/0038Verwaltungsgerichtshof16.03.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Erstrevisionswerberin gegen den zweitangefochtenen Bescheid und die Revision des Zweitrevisionswerbers gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Über Revision der Erstrevisionswerberin wird der erstangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über Revision des Zweitrevisionswerbers wird der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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