Ro 2014/06/0034•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0034
Ro 2014/06/0034Verwaltungsgerichtshof29.01.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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