Ro 2014/06/0031•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0031
Ro 2014/06/0031Verwaltungsgerichtshof30.09.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.