Ro 2014/06/0024•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0024
Ro 2014/06/0024Verwaltungsgerichtshof30.09.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
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