Ro 2014/06/0006•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0006
Ro 2014/06/0006Verwaltungsgerichtshof28.11.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.905,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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