Ro 2014/05/0082•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0082
Ro 2014/05/0082Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Grundgrenze Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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