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Ro 2014/05/0078•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0078
Ro 2014/05/0078Verwaltungsgerichtshof13.12.2016
Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Der angefochtene Bescheid wird soweit er sich auf die baubehördliche Bewilligung des als "Gartenzimmer" bezeichneten Zubaues bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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