Ro 2014/05/0064•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0064
Ro 2014/05/0064Verwaltungsgerichtshof27.01.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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