Ro 2014/05/0061•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0061
Ro 2014/05/0061Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.