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Ra 2014/05/0058•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/05/0058
Ra 2014/05/0058Verwaltungsgerichtshof02.08.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes I Z 1 und 3, soweit sich Z 3 auf Z 1 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde B hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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