Ra 2014/05/0038•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/05/0038
Ra 2014/05/0038Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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