Ro 2014/05/0006•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0006
Ro 2014/05/0006Verwaltungsgerichtshof27.01.2014
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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