Ro 2014/05/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0002
Ro 2014/05/0002Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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