Ro 2014/04/0070•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/04/0070
Ro 2014/04/0070Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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