Ro 2014/04/0068•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/04/0068
Ro 2014/04/0068Verwaltungsgerichtshof15.12.2014
Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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