Ro 2014/04/0037•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/04/0037
Ro 2014/04/0037Verwaltungsgerichtshof25.03.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
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