Ra 2014/04/0036•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0036
Ra 2014/04/0036Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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