Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0015

Ra 2014/04/0015Verwaltungsgerichtshof04.07.2016

Regest

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Revision der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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