Ra 2014/04/0015•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0015
Ra 2014/04/0015Verwaltungsgerichtshof04.07.2016
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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