Ra 2014/04/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0005
Ra 2014/04/0005Verwaltungsgerichtshof23.11.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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