Ro 2014/03/0084•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0084
Ro 2014/03/0084Verwaltungsgerichtshof26.04.2016
Ermessen VwRallg8
Der Revisionswerberin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis bewilligt.
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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