Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0083

Ro 2014/03/0083Verwaltungsgerichtshof16.12.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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