Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0079

Ro 2014/03/0079Verwaltungsgerichtshof26.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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