Ro 2014/03/0077•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0077
Ro 2014/03/0077Verwaltungsgerichtshof18.02.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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