Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0076

Ro 2014/03/0076Verwaltungsgerichtshof21.10.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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