Ro 2014/03/0076•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0076
Ro 2014/03/0076Verwaltungsgerichtshof21.10.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Allgemein
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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