Ro 2014/03/0067•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0067
Ro 2014/03/0067Verwaltungsgerichtshof22.06.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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