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Ro 2014/03/0065•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0065
Ro 2014/03/0065Verwaltungsgerichtshof26.02.2016
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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