Ra 2014/03/0057•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/03/0057
Ra 2014/03/0057Verwaltungsgerichtshof18.02.2015
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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