Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0048

Ro 2014/03/0048Verwaltungsgerichtshof24.05.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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