Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0032

Ro 2014/03/0032Verwaltungsgerichtshof20.12.2016

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Anträge der neunt- und der dreißigstmitbeteiligten Parteien auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids werden zurückgewiesen.

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