Ro 2014/03/0031•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0031
Ro 2014/03/0031Verwaltungsgerichtshof20.12.2016
Ermessen VwRallg8
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Anträge der neunt- und der einundzwanzigstmitbeteiligten Partei auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids werden zurückgewiesen.
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