Ro 2014/03/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0023
Ro 2014/03/0023Verwaltungsgerichtshof10.04.2014
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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